Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie
Information zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe
Um die durch die Corona-Pandemie bedingten finanzielle Engpässe im Frühjahr 2020 abzufedern, konnten Selbständige und kleine Unternehmen meist über die Landesbanken der Bundesländer Soforthilfen beantragen. Stellt sich nun heraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung nicht bzw. nicht voll erfüllt wurden, ist ggf. eine Rückzahlung fällig. Inwieweit und in welcher Form das Abrechnungsergebnis der bewilligten Landesstelle mitzuteilen ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Im Zweifelsfall sollte sich jeder Antragsteller auf den Seiten des Landesministeriums bzw. der Landesbanken informieren, wie die Abrechnungs- und Rückzahlungsmodalitäten geregelt sind. Jedoch ist der Corona-Zuschuss sowie auch eine eventuelle Rückzahlung dem Finanzamt zu übermitteln. Hier sind Kontrollmechanismen hinterlegt.
Das Land Berlin und Brandenburg werden in den nächsten Wochen hierzu entsprechende Briefe an die jeweiligen Antragsteller senden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt.
Corona aktuell - Arbeitsschutz
Die Corona-Pandemie stellt an Arbeitgeber hohe Anforderungen, ständig neue und lokale sehr unterschiedliche Verordnungen. Meistens werden diese mit kurzem Vorlauf in Kraft gesetzt. Das Problem z.B. Infektion eines Arbeitnehmers wird auf uns zukommen. Immer erst, wenn es schlimm wird, sucht man einen Schuldigen!
Auf der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de finden Sie Informationen über Arbeitsschutz und Arbeitsschutzstandards während der Corona-Pandemie. Weitere Informationen zum Lüften und den Hygienemaßnahmen finden Sie unter www.baua.de und www.infektionsschutz.de.
Es ist sinnvoll, sich einen Corona-Ordner anzulegen. In diesem sollte z. B. folgende Unterlagen abgelegt sein:
• betriebliche Bestimmungen
• Arbeitsanweisungen
• Schutzmaßnahmen
• unterschriebene Aufklärungen der Mitarbeiter
• Angebote zum Homeoffice
Diese Unterlagen (Ordner) kann dann unverzüglich dem Ordnungsamt vorgelegt werden. Dies kann frühzeitig Bußgelder vermeiden.
Folgende Bußgelder können von den Behörden verlangt werden:
• Verstöße gegen eine nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassenen Landesverordnung (Bußgeldkatalog der Länder) durch Verweis auf das IfSG verweist (§73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG): Bußgeld bis zu 25.000 Euro
• Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen (§25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG i. V. m. §20 Nr. 1 BioStoff V, §9 Abs. 1 ArbStättV): Bußgeld bis zu 5.000 Euro
• Missachtung verbindlicher Anordnungen einer Arbeitsschutzbehörde (§25 Abs. 1 Nr. 2 a ArbSchG): Bußgeld bis zu 25.000 Euro.
• Verstoß gegen Vorgaben der Berufsgenossenschaften (§209 SGB VII): Bußgeld bis zu 10.000 Euro
• Verstoß gegen die Pflicht der Unternehmensleitung Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen (§130 OWiG): max. Bußgeldhöhe abhängig von der angedrohten Geldbuße für den jeweiligen Pflichtverstoß
• u. v. m. keine abschließende Aufzählung
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt.
Bleiben Sie vor allem gesund.