Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie
Information über die mit dem Erhalt von Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen verbundenen steuerlichen Pflichten
Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
= Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
= Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder teilweise einstellen müssen oder mussten, oder
= andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.
Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken Sie sich gewinnerhöhend aus.
Die Corona-Zuschüsse sind bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. i.V.m. § 5 EStG(E-Bilanz) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.
Hierzu hat das Finanzamt gleich an mehreren Stellen Kontrollfunktionen eingerichtet. Zum einen ist in der Anlage EÜR für die erhaltenen Zuschüsse sowie für die zurückgezahlten Zuschüsse eine separate Zeile entstanden. Zum anderen ist eine weitere Anlage "Anlage Corona-Hilfen" entstanden in der nochmals Angaben abgefragt werden.
Der Gesetzgeber möchte im Nachhinein die Angaben rechtsverbindlich vom Steuerpflichtigen bestätigt haben. Das Nachreichung von Unterlagen könnte nun vom Finanzamt gefordert werden. Halten Sie Ihre Unterlagen bereit.
Überprüfen Sie Ihre von Ihnen gemachten Angaben auf Richtigkeit und auf Vollständigkeit, ggf. leisten Sie die zu Unrecht erhalten Zuschüsse bis zum 31. Dezember 2020 zurück.
Bleiben Sie gesund.